Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für die Hundeausbildung
Wer gewerbsmäßig Hunde für Dritte ausbildet oder die Ausbildung eines Hundes durch dessen Halter anleitet, braucht nach § 11 Absatz 1 Nummer 8f Tierschutzgesetz eine behördliche Erlaubnis des zuständigen Veterinäramts. Die Erlaubnis setzt unter anderem einen schriftlichen Antrag und einen Sachkundenachweis voraus.
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