Hundeschulenverzeichnis

Ratgeber

Wie Sie die § 11-Erlaubnis einer Hundeschule prüfen

Eine gewerbsmäßige Hundeschule braucht nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f Tierschutzgesetz die Erlaubnis der Veterinärbehörde, und zwar vor dem ersten Kurs (§ 11 Absatz 5). Die Behörde prüft Sachkunde, Zuverlässigkeit und Räume nach der Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz, meist in einem Fachgespräch. Sie prüfen die Erlaubnis mit einer Anfrage beim Veterinäramt des Landkreises.

Was § 11 Tierschutzgesetz von einer Hundeschule verlangt

Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. So lautet § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes, und beide Hälften des Satzes treffen eine Hundeschule: Sie bildet den Hund aus, und sie leitet Sie als Halter an. Die Erlaubnis ist keine Formalie nach dem Start. § 11 Absatz 5 Satz 1 sagt, dass mit der Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden darf, und Satz 6 verpflichtet die Behörde, demjenigen die Tätigkeit zu untersagen, der sie nicht hat.

Gewerbsmäßig ist dabei weiter gefasst, als viele Trainer annehmen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 definiert in Nummer 12.2.1.5: gewerbsmäßig handelt, wer die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Ein Gewerbeschein ist dafür nicht nötig, ein Vereinsstatus schützt nicht automatisch. Wer regelmäßig Kurse gegen Entgelt anbietet, erfüllt die vier Merkmale. Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV), in der die Tierschutzreferenten der Länder zusammenarbeiten, hat diese Definition in ihrem Papier vom 25. November 2015 ausdrücklich auf die Hundeausbildung übertragen.

Wer für welche Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz braucht, nach dem Papier der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz vom 25. November 2015 und dem Gesetzestext.
Person oder AngebotErlaubnis nötig?Grundlage
Betreiber einer gewerbsmäßigen HundeschuleJa, als verantwortliche Person§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG
Angestellter Trainer derselben HundeschuleNein, er arbeitet unter der Erlaubnis des Betreibers; bei Abwesenheit des Betreibers kann die Behörde einen Stellvertreter verlangenLAV-Papier Nr. 1a, AVV Nr. 12.2.5.2
Freiberuflich tätiger Trainer, der in der Hundeschule eigene Kurse gibtJa, eine eigene ErlaubnisLAV-Papier Nr. 1a
Verhaltensberater oder Verhaltenstherapeut ohne ApprobationJa, gilt als Hundeausbildung im weiteren SinnLAV-Papier Nr. 1b
Tierarzt mit verhaltenstherapeutischer Tätigkeit im freien BerufNeinLAV-Papier Nr. 1b
Schutzhundeausbildung für Dritte mit Übernahme des Hundes in ObhutJa, unabhängig von der Gewerbsmäßigkeit§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TierSchG
Hobbytrainer ohne Entgelt und ohne PlanmäßigkeitNein, nicht gewerbsmäßigAVV Nr. 12.2.1.5

Ein Punkt verdient eine Warnung, weil viele Texte im Netz ihn falsch wiedergeben. Der Gesetzestext, wie er heute auf gesetze-im-internet.de steht (Tierschutzgesetz, zuletzt geändert am 20. Dezember 2022), nennt in § 11 selbst keine Voraussetzungen für die Erlaubnis mehr. Absatz 2 ermächtigt das Bundesministerium nur, Antrag, Voraussetzungen und Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Sätze wie: nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die erforderlichen Kenntnisse hat, zitieren die Fassung vor 2013. Das LAV-Papier kennzeichnet sie deshalb als alte Fassung (a.F.) und sagt, dass die Nummern 12.2.2.2 bis 12.2.2.4 der Verwaltungsvorschrift auf die neue Erlaubnispflicht entsprechend anzuwenden sind. In der Praxis prüft die Behörde also weiter Sachkunde und Zuverlässigkeit, nur steht der Maßstab in der Verwaltungsvorschrift und nicht mehr im Gesetz.

Wie die Behörde Sachkunde und Zuverlässigkeit prüft

Die Behörde prüft die Sachkunde des Antragstellers im Einzelfall anhand seiner Nachweise und verlangt im Regelfall ein Fachgespräch, wenn keine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung vorliegt. So beschreibt es das LAV-Papier unter Nummer 4 und 5, gestützt auf Nummer 12.2.2.3 der Verwaltungsvorschrift. Die Darlegungslast liegt beim Antragsteller: Er muss im schriftlichen Antrag seine Ausbildung, seine bisherige Tätigkeit und seine Prüfungen beschreiben, dazu die Räume und den Umfang des Angebots. Die Behörde beteiligt nach § 15 Absatz 2 Tierschutzgesetz den beamteten Tierarzt als Sachverständigen und kann weitere Sachverständige hinzuziehen.

Das Fachgespräch hat in der Regel einen theoretischen und einen praktischen Teil. Welche Kenntnisse es abfragt, steht im Anhang A des LAV-Papiers, und diese Liste ist der Maßstab für das, was ein Hundetrainer wissen muss:

  • Biologie des Hundes: Anatomie, Sinnesleistungen, Fortpflanzung, Individualentwicklung, Verhaltensbiologie mit Sozial-, Ausdrucks-, Spiel-, Aggressions- und Jagdverhalten, Domestikation, Rassekunde.
  • Aufzucht, Haltung, Fütterung und Hygiene, einschließlich Welpenentwicklung mit Sozialisation und Habituation.
  • Häufige Erkrankungen und Prophylaxe: Erste Hilfe, Infektionskrankheiten wie Staupe, Parvovirose, Tollwut und Zwingerhusten, Impfungen, Parasiten.
  • Tierschutzrecht und angrenzende Rechtsgebiete: Tierschutzgesetz, Tierschutz-Hundeverordnung, Straßenverkehrsordnung, Haftpflicht nach BGB, Landesregelungen zu gefährlichen Hunden.
  • Ausbildung und Training: Lernformen, klassische und operante Konditionierung, Kommunikation, tierschutzgerechte und tierschutzwidrige Methoden, altersspezifische Ausbildung, Auslastung, Stress, Angst- und Aggressionsverhalten, Verhaltensstörungen, Hundesport.
  • Praktische Prüfung: Beurteilung eines Hund-Halter-Teams, Planung einer Übungsstunde, Erklärung der Methode, Kommunikation mit dem Halter, Erkennen von Stress und Überforderung während der Einheit.

Die Zuverlässigkeit prüft die Behörde nach Nummer 12.2.3 der Verwaltungsvorschrift. Sie ist anzunehmen, wenn die Person der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen gegen sie sprechen. Sonst kann die Behörde ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangen. Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wurde, das einen Mangel an Zuverlässigkeit im Umgang mit Tieren erkennen lässt. Auch die Nichteinhaltung behördlicher Auflagen kann nach dem LAV-Papier Unzuverlässigkeit begründen.

Vom Antrag zur Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
  1. Schriftlicher Antrag beim Veterinäramt

    Zuständig ist die Behörde am Betriebssitz, bei mobilen Hundeschulen nach Nummer 12.1.5 der Verwaltungsvorschrift sinngemäß. Der Antrag enthält Nachweise zur Aus- und Weiterbildung, zur bisherigen Tätigkeit, zur Zuverlässigkeit sowie eine Beschreibung von Räumen, Art und Umfang der Tätigkeit.

  2. Prüfung der Unterlagen

    Die Behörde würdigt alle Aspekte, die zur Sachkunde beitragen. Bei Tierärzten mit Erfahrung und bei Absolventen von Prüfungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften wie Tierärztekammern oder Industrie- und Handelskammern kann sie die Sachkunde ohne Fachgespräch annehmen.

  3. Fachgespräch

    Im Regelfall verlangt die Behörde ein Gespräch mit theoretischem und praktischem Teil, wenn keine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen ist. Sie kann darauf verzichten, wenn die Person ihr als geeignet bekannt ist oder das Gespräch vor weniger als zehn Jahren bei einer anderen Behörde bestanden hat.

  4. Entscheidung innerhalb von vier Monaten

    Nach § 11 Absatz 5 Satz 2 entscheidet die Behörde schriftlich oder elektronisch innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Antrags; sie kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängern und muss das begründen. Zeiten, in denen der Antragsteller Unterlagen schuldig bleibt, zählen nicht mit.

  5. Erlaubnis mit Nebenbestimmungen

    Die Erlaubnis kann Bedingungen und Auflagen tragen, soweit der Tierschutz sie erfordert, und sie kann auf Teilbereiche beschränkt sein, etwa auf Therapiebegleit- oder Suchhunde ohne verhaltensauffällige Hunde. Erst mit dem Bescheid darf der erste Kurs beginnen.

Welche Plätze und Hilfsmittel die Erlaubnis voraussetzt

Eine mobile Hundeschule braucht für die Erlaubnis keine eigenen Räume, weil Training nach dem LAV-Papier auch ohne festen Platz tiergerecht möglich ist. Wer einen Platz betreibt, muss ihn so gestalten, dass den Hunden keine Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen: ausbruchsicher eingezäunt, ohne Verletzungsgefahr durch Geräte und Zaun, ohne erreichbare stromführende Drähte, mit rutschfestem Untergrund, Witterungsschutz, Schatten und Wasser. Werden Hunde transportiert oder untergebracht, gelten die Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung an Fahrzeuge und Zwinger.

Bei den Hilfsmitteln nennt das LAV-Papier Beispiele, durch die Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen können: Stachelhalsbänder, Elektroreizgeräte, Würgehalsbänder ohne Zugstopp, Erziehungsgeschirre mit Zugwirkung unter den Achseln, Bell-Stop-Geräte und unsichtbare Zäune. Seit dem 1. Januar 2022 verbietet § 2 Absatz 5 der Tierschutz-Hundeverordnung Stachelhalsbänder und andere für Hunde schmerzhafte Mittel in Ausbildung, Erziehung und Training ausdrücklich, und § 3 Nummer 11 Tierschutzgesetz verbietet Stromreizgeräte. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23. Februar 2006 (Aktenzeichen 3 C 14.05) entschieden, dass es auf die bauartbedingte Eignung des Geräts ankommt, nicht auf die sachkundige Anwendung im Einzelfall. Eine Hundeschule, die solche Mittel einsetzt, verliert damit nicht nur die Grundlage ihrer Erlaubnis, sie verstößt gegen ein Verbot mit Bußgeld bis 25.000 Euro.

Frist der Behörde für die Entscheidung über den Erlaubnisantrag
4 Monate, verlängerbar um 2 Monate
§ 11 Absatz 5 Satz 2 und 3 Tierschutzgesetz, Stand 20. Dezember 2022
Geldbuße für Hundeausbildung ohne Erlaubnis
bis zu 25.000 Euro
§ 18 Absatz 1 Nummer 20 und Absatz 4 Tierschutzgesetz, Stand 20. Dezember 2022
Anerkennung eines Fachgesprächs bei einer anderen Behörde
wenn es weniger als 10 Jahre zurückliegt
Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz, Fragen und Antworten zu § 11, Nummer 5, Stand 25. November 2015

Wie Sie in 5 Schritten prüfen, ob Ihre Hundeschule eine Erlaubnis hat

Eine bundesweite Datenbank der Erlaubnisinhaber gibt es nicht. Die Erlaubnis erteilt die untere Veterinärbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, und nur dort lässt sie sich bestätigen. Der Weg dorthin hat fünf Schritte und dauert meist eine Anfrage und eine Antwort.

  1. Fragen Sie die Hundeschule nach der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f Tierschutzgesetz, nach der ausstellenden Behörde, dem Datum und dem Namen der verantwortlichen Person. Eine seriöse Hundeschule nennt das ohne Zögern.
  2. Vergleichen Sie den Namen auf der Erlaubnis mit der Person, die Ihren Kurs leitet. Angestellte sind erfasst, freiberufliche Trainer brauchen laut LAV-Papier eine eigene Erlaubnis.
  3. Fragen Sie beim Veterinäramt des Landkreises nach, ob für den Betrieb eine Erlaubnis besteht. Die Behörde darf Ihnen die Tatsache der Erlaubnis bestätigen; Details zum Fachgespräch bleiben Verwaltungsinterna.
  4. Lesen Sie die Nebenbestimmungen, wenn die Hundeschule den Bescheid zeigt. Eine Beschränkung auf Teilbereiche oder Auflagen zur Gruppengröße gehören zur Erlaubnis dazu.
  5. Prüfen Sie zuletzt, was auf dem Platz passiert. Die Erlaubnis sagt, dass die Behörde die Sachkunde einmal geprüft hat; ob der Trainer heute ohne Zwang arbeitet, sehen Sie nur in der Stunde selbst.

Warum steht die Behörde erst an dritter Stelle? Weil die ersten beiden Schritte schneller sind und den meisten Fällen genügen. Wer die Erlaubnis nicht vorzeigen will oder den Namen der verantwortlichen Person nicht nennt, hat sie meist nicht. Die Nachfrage beim Amt sichert die Fälle ab, in denen Ihnen ein Papier gezeigt wird, dessen Echtheit Sie nicht beurteilen können, und die Fälle, in denen ein Betreiber mit der Erlaubnis eines anderen wirbt.

Was ein Trainerzertifikat gegenüber der Erlaubnis wert ist

Ein Zertifikat eines Verbands oder einer privaten Schule ersetzt die Erlaubnis nicht, es kann aber das Fachgespräch ersparen. Hundetrainer ist keine geschützte Berufsbezeichnung; jede Person darf sich so nennen, und jede Schule darf Urkunden ausstellen. Das LAV-Papier ordnet die Zertifikate deshalb ein: Bei Absolventen von Aus- oder Weiterbildungen mit fachspezifischer Abschlussprüfung in Theorie und Praxis durch öffentlich-rechtliche Körperschaften, also Tierärztekammern oder Industrie- und Handelskammern, kann die Behörde von ausreichender Sachkunde ausgehen. Bei Prüfungen von Verbänden oder privaten Anbietern verlangt sie mindestens eine mehrmonatige Schulungszeit mit praktischer Arbeit mit Hund und Halter, qualifizierte Dozenten und eine dokumentierte Prüfung mit Theorie und Praxis.

Eine formelle Gleichstellung von Verbandsprüfungen mit dem Fachgespräch gibt es nicht. Die Verwaltungsvorschrift erlaubt in Nummer 12.2.2.4, auf das Gespräch zu verzichten, wenn die oberste Landesbehörde eine Verbandsprüfung als gleichwertig ansieht. Die Tierschutzreferenten der Länder haben am 2. und 3. Dezember 2014 beschlossen, dass solche Anerkennungen derzeit nicht sinnvoll umsetzbar sind. Jede Behörde bewertet ein Zertifikat also im Einzelfall. Für Sie als Halter heißt das: Ein Zertifikat sagt etwas über die Ausbildung des Trainers, die Erlaubnis sagt, dass eine Behörde diese Ausbildung geprüft und für ausreichend befunden hat.

Reicht das, was die Hundeschule vorzeigt?

Zeigt die Hundeschule einen Erlaubnisbescheid nach § 11 Tierschutzgesetz mit Behörde, Datum und verantwortlicher Person?

Ja

Leitet die auf dem Bescheid genannte Person oder ein Angestellter dieser Person Ihren Kurs?

Ja

Ja, das genügt als Grundlage. Prüfen Sie noch, ob eine Beschränkung auf Teilbereiche vermerkt ist, und beobachten Sie in der Probestunde, mit welchen Mitteln gearbeitet wird.

Nein

Ein freiberuflicher Trainer, der unter fremdem Dach eigene Kurse gibt, braucht laut LAV-Papier eine eigene Erlaubnis. Fragen Sie nach seiner. Ohne sie ist Ihr Kurs nicht abgedeckt.

Nein

Zeigt die Hundeschule stattdessen nur ein Zertifikat eines Verbands, einer Kammer oder einer privaten Schule?

Ja

Das ist kein Ersatz. Ein Kammerzertifikat mit Theorie- und Praxisprüfung erleichtert die Erlaubnis, ersetzt sie aber nicht; Verbandsprüfungen sind nach dem Beschluss der Tierschutzreferenten vom Dezember 2014 nicht als gleichwertig anerkannt. Fragen Sie nach dem Bescheid oder beim Veterinäramt.

Nein

Nein. Ohne Erlaubnis und ohne Nachweis darf eine gewerbsmäßige Hundeschule nach § 11 Absatz 5 nicht arbeiten. Buchen Sie nicht und melden Sie das Angebot dem Veterinäramt, wenn es regelmäßig Kurse gegen Entgelt bewirbt.

Was die Erlaubnis nicht garantiert und wie Sie Mängel melden

Die Erlaubnis bestätigt, dass eine Behörde Sachkunde, Zuverlässigkeit und Räume einmal geprüft hat. Sie bestätigt nicht, dass jede Stunde gut ist, dass die Methode zu Ihrem Hund passt oder dass der Trainer seit dem Fachgespräch dazugelernt hat. Ein Fachgespräch, das nach dem LAV-Papier bis zu zehn Jahre bei anderen Behörden anerkannt wird, kann lange zurückliegen. Die Erlaubnis ist deshalb die Untergrenze Ihrer Prüfung, nicht ihr Ergebnis.

Wenn Sie in einer Hundeschule mit Erlaubnis Stachelhalsbänder, Stromreizgeräte oder Würgehalsbänder ohne Stopp sehen, ist das Veterinäramt die richtige Stelle. Es überwacht die Erlaubnis, kann nach § 16a Tierschutzgesetz Anordnungen treffen und die Erlaubnis mit Auflagen versehen oder entziehen. Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz beschreibt in ihrem Merkblatt Nr. 199 vom Mai 2026, welche Geräte als tierschutzwidrig gelten, und nennt neben Stachel- und Endloswürgehalsbändern auch Sprühhalsbänder, Ultraschallgeräte und selbstauslösende Bell-Stop-Geräte. Beschreiben Sie dem Amt, was Sie gesehen haben, mit Datum und Ort; Fotos helfen, sind aber nicht nötig.

Häufige Fragen

Braucht jede Hundeschule eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz?

Jede gewerbsmäßige Hundeschule braucht die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f Tierschutzgesetz. Gewerbsmäßig handelt nach Nummer 12.2.1.5 der Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz, wer selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit Gewinnerzielungsabsicht arbeitet. Wer regelmäßig Kurse gegen Entgelt anbietet, erfüllt das, auch als Verein oder ohne Gewerbeschein.

Wer erteilt die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für Hundetrainer?

Die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erteilt die nach Landesrecht zuständige Behörde, in der Regel die untere Veterinärbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt am Betriebssitz der Hundeschule. Nach § 15 Absatz 2 Tierschutzgesetz beteiligt sie den beamteten Tierarzt als Sachverständigen. Sie entscheidet nach § 11 Absatz 5 innerhalb von vier Monaten, verlängerbar um zwei.

Was wird im Fachgespräch für die § 11-Erlaubnis geprüft?

Das Fachgespräch für die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz prüft nach dem Anhang A des Papiers der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz sechs Bereiche: Biologie des Hundes, Haltung und Aufzucht, Erkrankungen und Prophylaxe, Tierschutzrecht, Ausbildung und Training sowie in einem praktischen Teil die Arbeit mit einem Hund-Halter-Team. Die Behörde kann das Gespräch auf Teilgebiete beschränken oder bei geeigneter Ausbildung darauf verzichten.

Ersetzt ein Hundetrainer-Zertifikat die Erlaubnis nach § 11?

Nein, ein Hundetrainer-Zertifikat ersetzt die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz nicht. Es kann der Behörde als Nachweis der Sachkunde dienen und bei Prüfungen von Tierärztekammern oder Industrie- und Handelskammern das Fachgespräch ersparen. Eine formelle Anerkennung von Verbandsprüfungen als gleichwertig haben die Tierschutzreferenten der Länder im Dezember 2014 als derzeit nicht umsetzbar bezeichnet.

Wie finde ich heraus, ob eine Hundeschule eine § 11-Erlaubnis hat?

Ob eine Hundeschule eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz hat, erfahren Sie beim Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Hundeschule ihren Sitz hat. Eine bundesweite Datenbank der Erlaubnisinhaber gibt es nicht. Fragen Sie zuerst die Hundeschule nach Behörde, Datum und verantwortlicher Person und lassen Sie sich die Angabe vom Amt bestätigen.

Darf eine Hundeschule schon vor der Erlaubnis Kurse anbieten?

Nein, eine Hundeschule darf nach § 11 Absatz 5 Satz 1 Tierschutzgesetz mit der Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis beginnen. Wer ohne Erlaubnis arbeitet, handelt nach § 18 Absatz 1 Nummer 20 ordnungswidrig mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro, und die Behörde soll die Tätigkeit nach § 11 Absatz 5 Satz 6 untersagen.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für die Hundeausbildung: Wer gewerbsmäßig Hunde für Dritte ausbildet oder die Ausbildung eines Hundes durch dessen Halter anleitet, braucht nach § 11 Absatz 1 Nummer 8f Tierschutzgesetz eine behördliche Erlaubnis des zuständigen Veterinäramts. Die Erlaubnis setzt unter anderem einen schriftlichen Antrag und einen Sachkundenachweis voraus.
  • Sachkundenachweis für Hundetrainer: Der Sachkundenachweis ist Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz und soll belegen, dass eine Person über ausreichende Kenntnisse in Verhalten, Bedürfnissen und Ausbildung von Hunden verfügt. Form und Umfang der Prüfung legt die zuständige Behörde fest, es gibt keine bundeseinheitliche Prüfungsordnung.
  • Gewerbsmäßigkeit im Sinn des Tierschutzgesetzes: Gewerbsmäßig im Sinn von § 11 Tierschutzgesetz handelt, wer eine Tätigkeit selbstständig, planmäßig, auf eine gewisse Dauer angelegt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Diese Definition entscheidet, ob für eine Hundeausbildungstätigkeit überhaupt eine Erlaubnispflicht besteht.
  • Hundetrainer als Berufsbezeichnung: Die Berufsbezeichnung Hundetrainer ist in Deutschland nicht gesetzlich geschützt, jeder darf sich so nennen. Geschützt ist dagegen die gewerbsmäßige Tätigkeit selbst über die Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz, unabhängig davon, welchen Titel die ausübende Person trägt.
  • Aversionstraining (Abgrenzung): Als Aversionstraining oder Korrektur wird eine Trainingsmethode bezeichnet, bei der unerwünschtes Verhalten durch etwas für den Hund Unangenehmes unterbunden werden soll, etwa Leinenruck, lautes Ansprechen oder Strafreize. Fachquellen berichten, dass solche Methoden häufiger zu Stress, Angst und in der Folge zu Aggression führen als belohnungsbasiertes Training.
  • Tierschutzqualifiziertes Hundetraining (Siegel): Tierschutzqualifiziertes Hundetraining ist die Bezeichnung eines freiwilligen Siegels, mit dem sich Hundetrainerinnen und Hundetrainer zu gewaltfreien, wissenschaftlich fundierten Trainingsmethoden bekennen. Es ist kein gesetzliches Gütesiegel und ersetzt nicht die behördliche Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 11 Tierschutzgesetz, Erlaubnispflicht (Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Nummer 8 Buchstabe f), Verordnungsermächtigung (Absatz 2), Beginn der Tätigkeit und Fristen (Absatz 5), Schließung (Absatz 7), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 18 Tierschutzgesetz, Ordnungswidrigkeiten: Tätigkeit ohne Erlaubnis (Absatz 1 Nummer 20), Bußgeldrahmen (Absatz 4), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 3 Tierschutzgesetz, Verbote: Ausbildung mit erheblichen Schmerzen (Nummer 5), Stromreizgeräte (Nummer 11), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000, Nummern 12.2.1.5 (Gewerbsmäßigkeit), 12.2.2.2 bis 12.2.2.4 (Sachkunde, Fachgespräch) und 12.2.3 (Zuverlässigkeit), Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, verwaltungsvorschriften-im-internet.de,
  5. Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes für das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden, Fragen und Antworten zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG mit Anhang A, Beschluss vom 25. November 2015, Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz, Arbeitsgruppe Tierschutz, bereitgestellt vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg,
  6. § 2 Absatz 5 Tierschutz-Hundeverordnung, Verbot von Stachelhalsbändern und anderen schmerzhaften Mitteln bei Ausbildung, Erziehung und Training, in Kraft seit 1. Januar 2022, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Februar 2006, 3 C 14.05: Einsatz von Elektroreizgeräten zur Hundeausbildung nach § 3 Nr. 11 TierSchG verboten, Bundesverwaltungsgericht,
  8. Merkblatt Nr. 199 Tierschutzwidriges Zubehör für Hunde und tierschutzwidriger Einsatz von Zubehör, Stand Mai 2026, Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT),

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.